Schenkungs- und Erbschaftsteuer Niederlande: Wann deutsche Erblasser und Schenker zahlen müssen

Wenn deutsche Staatsangehörige in die Niederlande ziehen, ein Ferienhaus in den Niederlanden besitzen oder Vermögen über die Grenze hinweg übertragen möchten, stellt sich häufig die Frage: Wann erheben die Niederlande eigentlich Erbschafts- oder Schenkungssteuer? Die Antwort hängt vor allem vom Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden ab und kann in der Praxis zu komplexen, grenzüberschreitenden Steuerfragen führen. In diesem Beitrag erläutern wir die Grundlagen, die Steuersätze sowie mögliche Doppelbesteuerungssituationen und werfen einen Blick auf die deutsche Rechtslage.

Wann kommt das niederländische Erbrecht zur Anwendung?

Die Rom-IV-Verordnung regelt, dass für den Nachlass des Erblassers das Recht eines Staats Anwendung findet, in dem dieser einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.  Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne der Rom-IV-Verordnung umfasst mehr als nur den letzten Wohnsitz. Entscheidend ist, wo der Erblasser den letzten Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, also den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.

Daniël Mol
Daniël Mol Senior Manager International Tax

Auf welcher Grundlage erheben die Niederlande Erbschafts- und Schenkungssteuer?

Die niederländische Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erfbelasting und Schenkbelasting) knüpft grundsätzlich an den Wohnsitz des Erblassers beziehungsweise des Schenkenden zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung an. Wer also zum maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, unterliegt mit seinem weltweiten Vermögen der niederländischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer, unabhängig davon, wo sich das übertragene Vermögen tatsächlich befindet.

In bestimmten Konstellationen wird der Wohnsitz allerdings fiktiv angenommen. Das niederländische Recht kennt hierzu zwei wesentliche Fiktionen: die Zehnjahresfikton für Erbschaften und die Einjahresfiktion bei Schenkungen.

Die sogenannte Zehn-Jahres-Frist für niederländische Staatsangehörige im Ausland: Innerhalb der ersten Zehn Jahre gilt man weiterhin als in den Niederlanden ansässig. Verstirbt eine solche Person innerhalb dieses Zeitraums oder nimmt sie eine Schenkung vor, fällt die niederländische Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.

Einjahresfiktion für Schenkungen in den Niederlanden

Gemäß niederländischem Recht findet eine Einjahresfiktion für die Steuer auf Schenkungen und Erbschaften Anwendung. Gemäß dieser Fiktion gilt eine Person, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und in den Niederlanden ansässig war, für die Zwecke der niederländischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer noch ein Jahr lang als in den Niederlanden ansässig.

Wichtig ist somit die Unterscheidung: Es kommt nicht primär auf die Staatsangehörigkeit an, sondern auf den tatsächlichen oder fiktiven Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden. Die Staatsangehörigkeit spielt lediglich im Rahmen der erweiterten Wohnsitzfiktion eine Rolle.

Besitzen Sie als in Deutschland ansässige Person eine Ferienwohnung in den Niederlanden und möchten diese zu Lebzeiten verschenken? Dann fällt grundsätzlich keine niederländische Schenkungssteuer an. Die niederländische Schenkungssteuer knüpft nicht an die Belegenheit der Immobilie an, sondern an den Wohnsitz des Schenkenden. Hier finden Sie mehr Ferienhäuser in den Niederlanden.

Sätze und Freibeträge der niederländischen Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für deutsche Unternehmer und andere Personen, die in den Niederlanden ihren tatsächlichen oder fiktiven Wohnsitz haben und eine Schenkung vornehmen oder versterben, gelten die niederländischen Tarife für Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dabei gilt der fiktive Wohnsitz für niederländische Staatsangehörige für 10 Jahre und für sonstige Staatsangehörige nur ein Jahr. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser oder Schenkendem und dem Empfänger sowie nach der Höhe des übertragenen Vermögens.

Steuersätze für Erbschafts- und Schenkungssteuer (Stand 2026)

Nachlassvermögen bis zu 158.669 €:

  • 10 % für Partner, Kinder;
  • 18 % für Enkelkinder, weitere Abkömmlinge und
  • 30 % weitere Erben.

Nachlassvermögen ab 158.669 €:

  • 20 % für Partner, Kinder;
  • 36 % für Enkelkinder, weitere Abkömmlinge und
  • 40 % weitere Erben.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer (Stand 2026):

für Ehegatten sowie eingetragene oder zusammenlebende Partner

828.035 €

Kinder, Pflege- oder Stiefkinder sowie Enkelkinder

26.230 €

Kind mit Behinderung

78.671 €

Eltern(-teil)

62.110 €

weitere Erben

2.769 €

Freibeträge bei der Schenkungssteuer (Stand 2026):

für Schenkungen von Eltern ihren Kindern (auch Pflege- oder Stiefkinder)

6.908 €

für alle anderen

2.769 €

Daneben werden unter bestimmten Voraussetzungen einmalig erhöhte Freibeträge für Schenkungen von Eltern an ihre Kinder gewährt. Grundsätzlich müssen die Kinder zum Zeitpunkt der Schenkung zwischen 18 und einschließlich 40 Jahre alt sein.

Erhöhte Freibeträge bei der Schenkungssteuer (Stand 2026):

für allgemeine Zwecke

33.129 €

für Ausbildungs- bzw. Studienzwecke

69.009 €

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge gilt ein erhöhter Schenkungsfreibetrag von 1.543.500 €. Dabei handelt es sich um die Freistellung im Rahmen der Unternehmensnachfolgeregelung (bedrijfsopvolgingsregeling). Diese greift, wenn die Kinder das von den Eltern an sie weitergegebene Familienunternehmen erhalten und dieses fortführen.

Bitte beachten Sie, dass sich Sätze und Freibeträge jährlich ändern können. Die genannten Beträge geben den aktuellen Stand wieder; eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist stets empfehlenswert.

Planen Sie eine Schenkung oder Ihren Nachlass? Bei De Jong & Laan sind wir auf Nachlassplanung spezialisiert und beraten Sie umfassend zu Schenkungen, Erbschaften und der optimalen Übertragung von Vermögen, sowohl innerhalb der Niederlande als auch in grenzüberschreitenden Konstellationen.

Mögliche Doppelbesteuerung bei Schenkungen und Erbschaften zwischen deutschen und niederländischen Parteien

Eine der praktisch bedeutsamsten Herausforderungen bei grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen ist das Risiko einer Doppelbesteuerung. Diese kann insbesondere dann entstehen, wenn der Erblasser oder Schenkende in den Niederlanden ansässig ist, sich jedoch Teile des Vermögens, etwa Immobilien oder Bankguthaben, im Ausland befinden.

Da die Niederlande das Welteinkommens- beziehungsweise Weltvermögensprinzip anwenden, wird auch ausländisches Vermögen in die niederländische Bemessungsgrundlage einbezogen. Erhebt zugleich der Belegenheitsstaat, etwa Deutschland, Steuern auf dieselben Vermögenswerte, kommt es ohne entsprechende Entlastung zu einer Doppelbesteuerung.

Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung sieht das niederländische Recht im Erlass über die Vermeidung von Doppelbesteuerung (Besluit voorkoming dubbele belasting 2001 (Bvdb 2001))  eine Anrechnungsregelung vor. Diese Regelung sieht vor, dass bei niederländischen Erblassern oder Schenkenden die im Ausland gezahlte Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf ausländische Immobilien oder bestimmte andere Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen auf die niederländische Steuer angerechnet werden.

In der Praxis ist hierbei zu unterscheiden:

Bei Immobilien (zum Beispiel ein Haus in Deutschland) erhebt regelmäßig auch das Land der Belegenheit die Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Die im Ausland entrichtete Steuer kann dann auf die niederländische Steuer angerechnet werden, allerdings höchstens bis zu dem Betrag, der nach niederländischem Recht auf diese Vermögenswerte entfiele.

Für andere bewegliche Vermögenswerte außerhalb der Niederlande (beispielsweise ausländische Bankkonten) kann eine Doppelbesteuerung ebenfalls auftreten, ist jedoch in der Praxis seltener, da viele Staaten bewegliches Vermögen nicht der Erbschafts- oder Schenkungssteuer im Belegenheitsstaat unterwerfen.

Die Niederlande haben nur sehr wenige bilaterale Steuerabkommen speziell zur Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschlossen. Mit Deutschland besteht ein solches Abkommen ausschließlich im Bereich der Einkommens- und Vermögensteuer, nicht jedoch für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Eine Entlastung erfolgt daher in den meisten Fällen ausschließlich über die einseitige Regelung des niederländischen Rechts. Dies macht die sorgfältige Planung grenzüberschreitender Vermögensübertragungen besonders wichtig.

Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland: Wer ist steuerpflichtig?

Auch Deutschland erhebt Erbschafts- und Schenkungssteuer und folgt dabei einem ähnlichen, aber nicht identischen Konzept. Steuerpflichtig sind in Deutschland insbesondere Erwerbe, bei denen Erblasser, Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung Inländer im Sinne des deutschen Erbschaftsteuergesetzes sind. Anders als in den Niederlanden kann also bereits die Inländereigenschaft des Empfängers eine deutsche Steuerpflicht auslösen.

Deutschland kennt zudem eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Deutsche Staatsangehörige unterliegen innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Wegzug aus Deutschland weiterhin der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese Frist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn der Wegzug in bestimmte Länder erfolgt.

Die deutschen Steuersätze und Freibeträge unterscheiden sich erheblich von den niederländischen. Insbesondere gewährt das deutsche Recht Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 €, Kindern 400.000 € und Enkelkindern 200.000 €. Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse und Erwerbshöhe zwischen 7 % und 50 %.

Da beide Staaten unterschiedliche Anknüpfungspunkte verwenden, ergeben sich in der Praxis häufig Überschneidungen. Beispielsweise kann ein Erbfall, bei dem der Erblasser in den Niederlanden ansässig ist, der Erbe jedoch in Deutschland wohnt und deutsches Vermögen erbt, gleichzeitig in beiden Staaten steuerpflichtig sein. Eine sorgfältige Planung und Abstimmung mit fachkundigen Steuerberatern ist in solchen Fällen unerlässlich.

Fazit

Die Besteuerung grenzüberschreitender Schenkungen und Erbschaften zwischen Deutschland und den Niederlanden ist komplex und birgt Konfliktpotenzial, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Doppelbesteuerung. Maßgeblich ist in den Niederlanden grundsätzlich der Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden, wobei Wohnsitzfiktionen zu beachten sind. Die Niederlande und Deutschland verfügen über kein bilaterales Abkommen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, sodass eine Entlastung in der Regel nur über einseitige Anrechnungsregelungen erfolgt.

Bei De Jong & Laan unterstützen wir Sie umfassend bei der Nachlassplanung. Unsere Experten beraten Sie zu Schenkungen, Erbschaften und der steueroptimierten Übertragung von Vermögen in grenzüberschreitenden Fällen. Wir stehen Ihnen bei der Erstellung Ihrer niederländischen Schenkungs- oder Erbschaftssteuererklärung zur Verfügung und sind Ihr Gesprächspartner auf Augenhöhe bei allen Fragen rund um die internationale Nachlassplanung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wann fällt in den Niederlanden Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Maßgeblich ist grundsätzlich der Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung. Ist der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden (tatsächlich oder fiktiv) ansässig, so ist der Begünstigte oder Erbe steuerzahlungspflichtig– unabhängig davon, wo die Schenkung oder der Erbfall tatsächlich stattgefunden hat.

Kommt es für die niederländische Steuer auf die Staatsangehörigkeit an?

Entscheidend für die niederländische Steuer ist der tatsächliche oder fiktive Wohnsitz und nicht allein die Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit spielt lediglich im Rahmen der erweiterten Wohnsitzfiktion (Zehnjahresfiktion) eine Rolle.

Was bedeutet die Zehnjahresfiktion bei der niederländischen Erbschaftssteuer?

Niederländische Staatsangehörige gelten innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Wegzug aus den Niederlanden weiterhin als dort ansässig. Versterben sie in diesem Zeitraum oder nehmen sie eine Schenkung vor, fällt die niederländische Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an.

Was bedeutet die Einjahresfiktion im niederländischen Steuerrecht?

Personen, die in den Niederlanden ansässig waren und wieder wegziehen, gelten innerhalb des ersten Jahres nach ihrem Wegzug weiterhin als in den Niederlanden ansässig. In diesem Zeitraum fällt für sie die niederländische Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer an, sofern ein entsprechender Erbfall oder eine Schenkung vorliegt.

Muss ich die niederländische Schenkungssteuer zahlen, wenn ich als in Deutschland ansässige Person eine Ferienwohnung in den Niederlanden verschenke?

Grundsätzlich nicht. Die niederländische Schenkungssteuer knüpft an den Wohnsitz des Schenkenden an, nicht an die Belegenheit der Immobilie. Befindet sich der Wohnsitz in Deutschland, fällt in der Regel keine niederländische Schenkungssteuer an, es sei denn, eine der Fiktionsregelungen trifft zu.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden für Erbschaften und Schenkungen?

Nein. Zwischen beiden Staaten besteht ein Abkommen nur für die Einkommens- und Vermögensteuer, jedoch nicht für die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Eine Entlastung erfolgt daher meist nur über die einseitige Anrechnungsregelung nach niederländischem Recht.

Wie wird eine Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Erbschaften vermieden?

Bei niederländischen Erblassern oder Schenkenden kann die im Ausland gezahlte Steuer auf ausländische Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen auf die niederländische Steuer angerechnet werden – höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der nach niederländischem Recht auf diese Vermögenswerte entfiele.

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