Eine der praktisch bedeutsamsten Herausforderungen bei grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen ist das Risiko einer Doppelbesteuerung. Diese kann insbesondere dann entstehen, wenn der Erblasser oder Schenkende in den Niederlanden ansässig ist, sich jedoch Teile des Vermögens, etwa Immobilien oder Bankguthaben, im Ausland befinden.
Da die Niederlande das Welteinkommens- beziehungsweise Weltvermögensprinzip anwenden, wird auch ausländisches Vermögen in die niederländische Bemessungsgrundlage einbezogen. Erhebt zugleich der Belegenheitsstaat, etwa Deutschland, Steuern auf dieselben Vermögenswerte, kommt es ohne entsprechende Entlastung zu einer Doppelbesteuerung.
Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung sieht das niederländische Recht im Erlass über die Vermeidung von Doppelbesteuerung (Besluit voorkoming dubbele belasting 2001 (Bvdb 2001)) eine Anrechnungsregelung vor. Diese Regelung sieht vor, dass bei niederländischen Erblassern oder Schenkenden die im Ausland gezahlte Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf ausländische Immobilien oder bestimmte andere Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen auf die niederländische Steuer angerechnet werden.
In der Praxis ist hierbei zu unterscheiden:
Bei Immobilien (zum Beispiel ein Haus in Deutschland) erhebt regelmäßig auch das Land der Belegenheit die Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Die im Ausland entrichtete Steuer kann dann auf die niederländische Steuer angerechnet werden, allerdings höchstens bis zu dem Betrag, der nach niederländischem Recht auf diese Vermögenswerte entfiele.
Für andere bewegliche Vermögenswerte außerhalb der Niederlande (beispielsweise ausländische Bankkonten) kann eine Doppelbesteuerung ebenfalls auftreten, ist jedoch in der Praxis seltener, da viele Staaten bewegliches Vermögen nicht der Erbschafts- oder Schenkungssteuer im Belegenheitsstaat unterwerfen.
Die Niederlande haben nur sehr wenige bilaterale Steuerabkommen speziell zur Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschlossen. Mit Deutschland besteht ein solches Abkommen ausschließlich im Bereich der Einkommens- und Vermögensteuer, nicht jedoch für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Eine Entlastung erfolgt daher in den meisten Fällen ausschließlich über die einseitige Regelung des niederländischen Rechts. Dies macht die sorgfältige Planung grenzüberschreitender Vermögensübertragungen besonders wichtig.
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland: Wer ist steuerpflichtig?
Auch Deutschland erhebt Erbschafts- und Schenkungssteuer und folgt dabei einem ähnlichen, aber nicht identischen Konzept. Steuerpflichtig sind in Deutschland insbesondere Erwerbe, bei denen Erblasser, Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung Inländer im Sinne des deutschen Erbschaftsteuergesetzes sind. Anders als in den Niederlanden kann also bereits die Inländereigenschaft des Empfängers eine deutsche Steuerpflicht auslösen.
Deutschland kennt zudem eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Deutsche Staatsangehörige unterliegen innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Wegzug aus Deutschland weiterhin der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese Frist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn der Wegzug in bestimmte Länder erfolgt.
Die deutschen Steuersätze und Freibeträge unterscheiden sich erheblich von den niederländischen. Insbesondere gewährt das deutsche Recht Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 €, Kindern 400.000 € und Enkelkindern 200.000 €. Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse und Erwerbshöhe zwischen 7 % und 50 %.
Da beide Staaten unterschiedliche Anknüpfungspunkte verwenden, ergeben sich in der Praxis häufig Überschneidungen. Beispielsweise kann ein Erbfall, bei dem der Erblasser in den Niederlanden ansässig ist, der Erbe jedoch in Deutschland wohnt und deutsches Vermögen erbt, gleichzeitig in beiden Staaten steuerpflichtig sein. Eine sorgfältige Planung und Abstimmung mit fachkundigen Steuerberatern ist in solchen Fällen unerlässlich.
Fazit
Die Besteuerung grenzüberschreitender Schenkungen und Erbschaften zwischen Deutschland und den Niederlanden ist komplex und birgt Konfliktpotenzial, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Doppelbesteuerung. Maßgeblich ist in den Niederlanden grundsätzlich der Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden, wobei Wohnsitzfiktionen zu beachten sind. Die Niederlande und Deutschland verfügen über kein bilaterales Abkommen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, sodass eine Entlastung in der Regel nur über einseitige Anrechnungsregelungen erfolgt.
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