Pillar II: Das niederländische Mindestbesteuerungsgesetz 2024

Das internationale Steuerrecht hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend gewandelt. Mit der Einführung von Pillar II, in den Niederlanden umgesetzt durch das Mindestbesteuerungsgesetz 2024 (Wet minimumbelasting 2024), gilt nunmehr eine globale Mindeststeuer von 15 % für große (internationale) Unternehmensgruppen. Diese Regelungen ziehen nicht nur steuerliche Konsequenzen nach sich, sondern bringen auch umfangreiche administrative Pflichten mit sich. Im folgenden Beitrag erläutern wir, was Pillar II beinhaltet, wann die Vorschriften anwendbar sind, wie die Ergänzungssteuer berechnet wird und welche Pflichten zu beachten sind. Wir gehen dabei auch auf die Safe-Harbour-Regelungen ein, die in bestimmten Fällen den administrativen Aufwand begrenzen können.

Pillar II im Überblick: was ist Pillar II?

Pillar II ist Bestandteil des internationalen OECD-Abkommens zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Ziel ist es sicherzustellen, dass große multinationale und nationale Unternehmensgruppen weltweit eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % auf ihre Gewinne entrichten, unabhängig davon, in welchem Land diese Gewinne erwirtschaftet werden.

Die niederländische Umsetzung erfolgt auf Grundlage der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie im wet minimumbelasting 2024 (Mindestbesteuerungsgesetz 2024), das am 31. Dezember 2023 in Kraft getreten ist.

Daniël Mol
Daniël Mol Senior Manager International Tax

Zielsetzung des Gesetzes

Vorrangiges Ziel von Pillar II ist die Bekämpfung von Gewinnverlagerungen und der Aushöhlung steuerlicher Bemessungsgrundlagen. Durch ein weltweit gültiges Mindestbesteuerungsniveau verliert die Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer ihre Attraktivität. Zugleich wird ein faireres Wettbewerbsumfeld sowohl zwischen den Staaten und als auch den Unternehmen angestrebt.

Wann ist Pillar II anwendbar?

Das wet minimumbelasting 2024 gilt für multinationale und nationale Unternehmensgruppen, die

  • einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR aufweisen und
  • diese Umsatzschwelle in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre überschritten haben.

Maßgeblich für die Beurteilung dieser Schwelle ist der konsolidierte Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft. Auch der Umsatz bestimmter ausgenommener Einheiten wird in diese Prüfung einbezogen, selbst wenn diese inhaltlich nicht der Besteuerung unterliegen. Beispiele für ausgenommene Einheiten sind staatliche Einrichtungen, Pensionsfonds und bestimmte Investmentfonds.

Ab wann gelten die Vorschriften?

Das wet minimumbelasting 2024 ist zu Anfang 2024 in Kraft getreten, daher sind die Vorschriften für Geschäftsjahre ab 2024.

  • Erstes Berichtsjahr: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen
  • Erste Erklärungspflichten: im Jahr 2026
  • Erste Zahlung einer etwaigen Ergänzungssteuer: ebenfalls im Jahr 2026

Hinweis: Für das Geschäftsjahr wird die oberste Muttergesellschaft herangezogen. Für den Fall, dass ein bestimmtes Konzernunternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr hat, die oberste Muttergesellschaft jedoch dem Kalenderjahr folgt, so findet für das Mindeststeuergesetz das Kalenderjahr Anwendung (und umgekehrt).

So funktioniert die Mindestbesteuerung

Beurteilung pro Land

Die Mindestbesteuerung wird länderbezogen ermittelt. Für jedes Land, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist, wird gesondert geprüft, ob die dort ansässigen Geschäftseinheiten gemeinsam effektiv mindestens 15 % Steuern entrichten.

Der effektive Steuersatz stellt das Verhältnis zwischen den in diesem Land fälligen Steuern und dem nach einer Formel ermittelten steuerlichen Gewinn dar.

Wann entsteht eine Ergänzungssteuer?

Liegt der effektive Steuersatz in einem Land unter 15 %, entsteht eine sogenannte Ergänzungssteuer (Top-up Tax). Diese hebt das Besteuerungsniveau auf den Mindestsatz von 15 % an.

Die drei Ergänzungssteuermechanismen

Das niederländische Mindestbesteuerungsgesetz sieht drei Ergänzungssteuermechanismen vor, die in einer festgelegten Reihenfolge zur Anwendung kommen.

  1. Nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax – QDMTT)
    Die nationale Ergänzungssteuer hat Vorrang vor allen anderen Maßnahmen. Sie räumt einem Land das vorrangige Besteuerungsrecht für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten ein, die dort ansässig sind.

    Für die Niederlande bedeutet dies: Sollten niederländische Geschäftseinheiten gemeinsam unter den effektiven Steuersatz von 15 % fallen, erhebt der niederländische Staat die Ergänzungssteuer selbst.
     
  2. Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule – IIR)
    Sofern in einem Land keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer gilt, kommt die Primärergänzungssteuerregelung (inkomen-inclusiemaatregel) zur Anwendung. Die Ergänzungssteuer für in diesem Land ansässige Konzerngesellschaften wird dann bei der (obersten) Muttergesellschaft erhoben. Diese ist dazu verpflichtet die Gewinne ausländischer, gering besteuerter Konzerngesellschaften in ihre eigene Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen.
     
  3. Sekundärergänzungssteuerregelung (Undertaxed Profits Rule – UTPR)
    Die Sekundärergänzungssteuerregelung (onderbelastewinstmaatregel) dient als Auffangmechanismus. Sie greift, soweit die niedrig besteuerten Gewinne nicht bereits über eine nationale Ergänzungssteuer oder die Primärergänzungssteuerregelung erfasst werden.

    Die Ergänzungssteuer wird dann auf die Länder verteilt, in denen Geschäftseinheiten ansässig sind und in denen eine UTPR gilt. Maßgeblich ist hierbei ein Verteilungsschlüssel auf Basis von Lohnkosten und materiellen Wirtschaftsgütern.

Pflichten unter Pillar II

Erklärungs- und Berichtspflichten

Unternehmensgruppen, die unter Pillar II fallen, sehen sich umfangreichen administrativen Pflichten gegenübergestellt. Die wichtigsten sind:

  • die Erstellung eines Mindeststeuer-Berichts (GloBE Information Return - GIR);
  • die Abgabe einer Steuererklärung nach dem niederländischen Mindestbesteuerungsgesetz 2024, sofern in den Niederlanden eine Ergänzungssteuer geschuldet wird;
  • die rechtzeitige Benachrichtigung des niederländischen Finanzamts (Belastingdienst), falls der Mindeststeuer-Bericht in einem anderen Land eingereicht wird.

In der Regel wird der Mindeststeuer-Bericht durch die oberste Muttergesellschaft eingereicht. Diese Aufgabe kann auch von einer anderen Geschäftseinheit übernommen werden.

Safe-Harbour-Regelungen

Um die eingehende Belastung durch den administrativen Aufwand der Einführung der globalen Mindestbesteuerung zu begrenzen, wurden verschiedene Vereinfachungen in Form von temporären und dauerhaften Safe-Harbour-Regelungen eingeführt. Sind die Voraussetzungen einer Safe-Harbour-Regelung erfüllt, kann unterstellt werden, dass der effektive Steuersatz in einem Land mindestens 15 % beträgt. Eine vollständige Pillar-II-Berechnung ist dann nicht erforderlich. Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt stets länderbezogen.

Das Side-by-Side-Paket

Anfang 2026 wurde im Rahmen des OECD Inclusive Framework eine Einigung über das sogenannte Side-by-Side-Paket erzielt. Dieses Paket enthält zusätzliche Safe-Harbor-Regeln für Länder mit einem eigenen, robusten Mindeststeuersystem, das zwar nicht vollständig nach der Pillar-II-Systematik gestaltet ist, aber vergleichbare Ergebnisse anstrebt, wie beispielsweise die USA.

Das Side-by-Side-Paket ist nicht Bestandteil des niederländischen Mindestbesteuerungsgesetzes 2024 und somit nicht auf das erste Pillar-II-Berichtsjahr (2024) anwendbar. Der niederländische Gesetzgeber beabsichtigt jedoch, diese Vereinbarungen in einem separaten Gesetzesvorhaben umzusetzen.

Fristen und Handlungsempfehlungen unter dem Mindestbesteuerungsgesetz

Das Mindestbesteuerungsgesetz 2024 enthält feste Fristen für die Abgabe von Erklärungen und Benachrichtigungen. Diese Fristen knüpfen an das Ende des Berichtsjahres an und unterscheiden sich zwischen dem ersten Berichtsjahr und den darauffolgenden Jahren.

Abgabefrist des Mindeststeuer-Berichts

In den Niederlanden ansässige Konzernunternehmen, die dem Mindestbesteuerungsgesetz 2024 unterliegen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet für jedes Berichtsjahr einen Mindeststeuer-Bericht einreichen. Dies gilt nicht, wenn der Bericht in einem anderen Land eingereicht und über internationalen Informationsaustausch an die Niederlande übermittelt wird. In diesem Fall besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem niederländischen Finanzamt.

Der Mindeststeuer-Bericht (bzw. die Mitteilung) ist einzureichen:

  • innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres oder
  • innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres für das erste Berichtsjahr.

Steuererklärung und Zahlung

Eine Steuererklärung nach dem Mindestbesteuerungsgesetz 2024 ist abzugeben, sofern in den Niederlanden für das Berichtsjahr eine Ergänzungssteuer geschuldet wird.

Die Steuererklärung ist einzureichen:

  • innerhalb von 17 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres oder
  • innerhalb von 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres für das erste Berichtsjahr.

Praktische Handlungsempfehlungen: Was bedeutet das für Sie?

Die Praxis zeigt, dass Pillar II vor allem eine rechtzeitige Vorbereitung erfordert. Erfassen Sie Dokumente und Informationen am besten lückenlos. Fokussieren Sie sich auf:

  • die Erfassung der Konzernstruktur und des Anwendungsbereichs;
  • die Beschaffung der erforderlichen Daten;
  • die Prüfung möglicher Safe-Harbour-Anwendungen;
  • den Aufbau eines geeigneten Berechnungs- und Dokumentationsprozesses.

Unsere niederländischen Steuerberater unterstützen Sie bei ihrem Anliegen. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite und erarbeiten gemeinsam den optimalen Umgang für Ihre Situation.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an!

Pillar II ist komplex und betrifft mehrere Bereiche innerhalb Ihres Unternehmens. Unsere Experten bei de Jong & Laan stehen Ihnen beratend zur Seite und analysieren mit Ihnen gemeinsam die Auswirkungen auf Ihre spezifische Situation und Ihre Handlungsentscheidungen.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen

Welche Unternehmen fallen unter das Mindestbesteuerungsgesetz 2024?

Erfasst werden multinationale und rein nationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR, sofern diese Schwelle in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre überschritten wurde. Maßgeblich ist der konsolidierte Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft.

Müssen wir auch dann tätig werden, wenn keine Ergänzungssteuer geschuldet wird?

Ja. Auch wenn der effektive Steuersatz in allen Ländern bei mindestens 15 % liegt, bestehen umfangreiche Erklärungs- und Berichtspflichten. Insbesondere muss ein Mindeststeuer-Bericht eingereicht oder eine Mitteilung an die niederländische Finanzverwaltung erfolgen. Eine inhaltliche Steuerlast entsteht in diesem Fall jedoch nicht.

Ab wann gelten die Pflichten konkret?

Pillar II findet erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die ersten Erklärungspflichten und etwaige Zahlungen werden im Jahr 2026 fällig. Für das erste Berichtsjahr gelten verlängerte Fristen von 18 Monaten (Mindeststeuer-Bericht) bzw. 20 Monaten (Steuererklärung).

Was bedeuten die Safe-Harbour-Regelungen für unsere Berichtspflichten?

Die Safe-Harbour-Regelung ist eine Erleichterungsregelung, die entweder dauerhaft oder temporär gilt, um den administrativen Aufwand gering zu halten. Wenn eine dieser Regelungen greift, kann unterstellt werden, dass der effektive Steuersatz in einem Land mindestens 15 % beträgt. Eine vollständige Pillar-II-Berechnung ist dann nicht erforderlich.

Was Regelt das Side-by-Side-Paket?

Das Anfang 2026 vereinbarte Side-by-Side-Paket Regelt zusätzliche Safe-Harbour-Regelungen für Länder, die ein eigenes stabiles Mindeststeuersystem besitzen, die jedoch von der  Pillar-II Systematik (stark) abweichen. Das Paket ist nicht Bestandteil des Mindestbesteuerungsgesetzes 2024 und gilt nicht für das erste Berichtsjahr; eine separate niederländische Umsetzung ist in Vorbereitung.

Was geschieht, wenn wir die Umsatzschwelle nur in einem einzelnen Jahr überschreiten?

In diesem Fall fällt die Gruppe nicht unter das Mindestbesteuerungsgesetz 2024. Die Schwelle muss in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre überschritten worden sein. Bei Konzernen, die sich der Schwelle nähern, empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse, um die Anwendbarkeit rechtzeitig einzuschätzen.

Wann sollten wir steuerliche Beratung in Anspruch nehmen?

Idealerweise so früh wie möglich. Pillar II erfordert umfangreiche Vorarbeiten: die Erfassung der Konzernstruktur, die Datenaufbereitung, die Beurteilung möglicher Safe-Harbour-Anwendungen und den Aufbau geeigneter Berechnungs- und Dokumentationsprozesse. Eine frühzeitige Einbindung von Experten vermeidet Fristversäumnisse und schafft Planungssicherheit.

Steuer­beratung in den Nieder­landen

für deutsche Unter­nehmen

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Seit mehr als 50 Jahren ist de Jong & Laan als unabhängige Beratungsfirma in den Niederlanden tätig und gehört mittlerweile zu den zehn führenden Unternehmen der niederländischen Wirtschaftsprüfungsbranche. Wir beraten und unterstützen Sie in den Bereichen der Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung, Steuerberatung sowie Unternehmensfinanzierung und Personal.

Steuerberatung Niederlande: Unser Service für deutsche Unternehmer

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  • Durchführung von Analysen und Dokumentationen im Rahmen von Pillar II
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  • Zudem stehen wir Ihnen zu weiteren Anliegen beratend bei.

Unsere Experten bei de Jong & Laan sind mit den Besonderheiten des niederländischen Steuersystems vertraut und bieten Ihnen eine fachkundige Beratung auf Deutsch.

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Insbesondere auf die Sektoren:

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Steuer­berater Nieder­lande:

Daniël Mol

Herr Daniël Mol ist Senior Berater für internationales Steuerrecht bei de Jong & Laan. Als erfahrener Steuerberater mit fundierter Kenntnis des niederländischen Steuerrechts, steht Ihnen als persönlicher Ansprechpartner gerne zur Seite.

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