Homeoffice über die Grenze: Was ändert sich mit dem neuen Protokoll zum Doppel­besteuerungs­abkommen NL-DE?

Was ändert sich durch das neue Änderungsprotokoll zum DBA Niederlande-Deutschland? 34-Tage-Regelung, Lohnsteuer & Sozialversicherung bei grenzüberschreitendem Homeoffice.

Homeoffice über die Grenze ­ Neues Protokoll zum DBA NL-DE, de Jong & Laan

Zusammenfassung

  • Das neue Änderungsprotokoll zum DBA Niederlande-Deutschland führt eine Homeoffice-Regelung für Grenzarbeitnehmer ein.
  • Bis zu 34 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr im Wohnsitzstaat bleiben ohne Verschiebung des Besteuerungsrechts möglich.
  • Die Regelung gilt für gelegentliches Homeoffice; bei strukturellem hybridem Arbeiten bleibt eine Aufteilung des Besteuerungsrechts bestehen.
  • Für die Sozialversicherung gelten andere Regeln – diese werden durch das Protokoll nicht geändert.

In Grenzregionen wird viel hybrid gearbeitet: Deutsche Mitarbeiter im Dienst niederländischer Arbeitgeber – oder umgekehrt –, die regelmäßig (teilweise) von zu Hause aus arbeiten. In der Praxis sind die steuerlichen Folgen oft nicht vollständig bekannt. Niederländische Arbeitgeber gehen häufig davon aus, dass die vollständige niederländische Lohnsteuer ausreicht. Sobald ein Arbeitnehmer jedoch von zu Hause in Deutschland aus arbeitet, kann sich das Besteuerungsrecht verschieben. Das führt zu unerwarteten Verpflichtungen, Verwaltungsaufwand und, wenn keine Korrektur erfolgt, mitunter sogar zu einer Doppelbesteuerung.

Mit dem neuen Änderungsprotokoll zwischen den Niederlanden und Deutschland, welches zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, ändert sich dies teilweise. Das Protokoll führt nämlich eine Homeoffice-Regelung ein, die hybrides Arbeiten besser ermöglichen soll.

Maximal 34 Homeoffice-Tage ohne steuerliche Folgen

Die wichtigste Änderung ist die Einführung einer Tageschwelle. Die Kernregeln im Überblick:

  • Ein Grenzarbeitnehmer darf künftig maximal 34 Tage pro Kalenderjahr im Wohnsitzstaat von zu Hause aus arbeiten, ohne dass sich das Besteuerungsrecht verschiebt.
  • Arbeitstage innerhalb dieser Grenze werden steuerlich so behandelt, als hätte der Arbeitnehmer vollständig im Tätigkeitsstaat gearbeitet.
  • Ein Tag zählt nur, wenn mindestens 30 Minuten im Wohnsitzstaat gearbeitet wird.
  • Arbeitstage in solchen Drittstaaten, die kein Übertragungsabkommen des Besteuerungsrechts mit dem Wohnsitzstaat vereinbart haben, sind ebenfalls erfasst.
  • Nur tatsächlich gearbeitete Tage sind für die Schwelle maßgeblich.
  • Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird dieselbe 34-Tage-Schwelle eingeführt.
  • Die Regelung fokussiert sich zwar auf die Arbeit im Homeoffice, die eingeführte Tagesschwelle kann jedoch auch bei Kundenbesuchen im Wohnsitzland oder ggf. in Drittstaaten angewandt werden.

Zu beachten: die bekannte 183-Tage-Regelung kommt nicht zur Anwendung, da der Arbeitgeber nicht im Wohnsitzland des Arbeitnehmers ansässig ist. Das Gehalt wird in dem Land besteuert, indem die Arbeitstätigkeit verrichtet wird. Das Bedeutet, dass Homeoffice-Tage sofort zu einer teilweisen Steuerpflicht im Wohnsitzland führen würden. Diese neue Vereinbarung verhindert ein Salary Split ab dem ersten Homeoffice Tag und sorgt somit für eine Vereinfachung, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich im Wohnsitzland arbeitet.

Einschränkungen der neuen Regelung

Die neue Regelung ist ein vorübergehender Kompromiss. Deutschland hat lediglich Raum für eine sogenannte De-minimis-Regelung zugelassen. Das Änderungsprotokoll dient daher vor allem als eine Lösung für gelegentliches Homeoffice.

Für Arbeitnehmer, die regelmäßig einen oder zwei Tage pro Woche von zu Hause aus arbeiten, wie es seit dem Aufkommen des hybriden Arbeitens immer üblicher wird, ändert sich wenig. Sie sind weiterhin mit einer Aufteilung des Besteuerungsrechts konfrontiert.

Beide Länder beabsichtigen, zu einem späteren Zeitpunkt weitergehende Regelungen zu verhandeln. In einer Absichtserklärung wurde festgehalten, dass sie tragfähigere Lösungen anstreben – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

 

medewerkers de jong en laan

Was bedeutet dies für Sie als Unternehmer?

Viele niederländische Unternehmer beschäftigen deutsche Arbeitnehmer, die vollständig in den Niederlanden über die Lohnabrechnung abgerechnet werden, aber dennoch regelmäßig von zu Hause aus arbeiten. Bis jetzt führte dies mitunter zu unerwarteten steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland.

Das Änderungsprotokoll hilft, diese Risiken zu verringern. In der Praxis bedeutet für Sie das:

  • Die vereinfachte Regelung greift nur bei gelegentlichem Homeoffice oder Geschäftsreisen (maximal 34 Tage pro Jahr).
  • Arbeitgeber müssen genau dokumentieren, an wie vielen Tagen tatsächlich im Wohnsitzstaat gearbeitet wird.
  • Die 34-Tage-Regelung erscheint großzügig, ist in der Praxis jedoch schneller erreicht als gedacht.

Fazit

Das neue Änderungsprotokoll ist ein wertvoller erster Schritt, um gelegentliches Homeoffice über die Grenze hinweg einfacher zu gestalten. Dennoch bleibt es essentiell, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufmerksam bleiben, sobald Arbeitsort und Wohnsitz nicht im selben Land liegen. Das Besteuerungsrecht kann sich insbesondere verschieben, wenn:

  • ein Arbeitnehmer in einem Land wohnt und für einen Arbeitgeber im anderen Land arbeitet;
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer im selben Land ansässig bzw. wohnhaft sind, der Arbeitnehmer jedoch (regelmäßig oder gelegentlich) Tätigkeiten in einem anderen Land ausübt.

In all diesen Situationen können unerwartete steuerliche Verpflichtungen entstehen.

Wichtig dabei ist, dass die 34-Tage-Regelung ausschließlich die Steuerpflicht betrifft. Für die Sozialversicherung gelten andere Regeln. Diese Beurteilung erfolgt unabhängig vom Änderungsprotokoll und muss stets gesondert festgestellt werden.

Ihre Checkliste: So bereiten Sie sich auf die neue Homeoffice-Regelung vor

  1. Wie viele Tage pro Jahr arbeiten Ihre Mitarbeiter tatsächlich von zu Hause im Wohnsitzstaat?
  2. Wird die 34-Tage-Grenze voraussichtlich eingehalten oder überschritten?
  3. Gibt es eine systematische Erfassung der Homeoffice-Tage?
  4. Ist die Lohnabrechnung auf eine mögliche Aufteilung des Besteuerungsrechts vorbereitet?
  5. Wurde die Sozialversicherung-Status gesondert geprüft (A1-Bescheinigung)?
  6. Sind vertragliche Regelungen zum Homeoffice vorhanden und steuerlich berücksichtigt?
  7. Gibt es weitere Mitarbeiter, bei denen grenzüberschreitendes Arbeiten eine Rolle spielt?

Mithilfe dieser Punkte können Sie eine Übersicht schaffen und mögliche Risiken frühzeitig erkennen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Gelten die 34 Tage pro Arbeitgeber oder insgesamt?

Die 34-Tage-Schwelle gilt pro Kalenderjahr und pro Arbeitsverhältnis. Bei mehreren Arbeitgebern in unterschiedlichen Staaten muss jedes Verhältnis gesondert betrachtet werden.

Was passiert, wenn die 34-Tage-Grenze überschritten wird?

Sobald die Grenze überschritten wird, entfällt die vereinfachte Regelung und die Steuerpflicht gilt ab dem ersten Tag (genau wie bei der Überschreitung der 183-Tage-Grenze in anderen Fällen). Das bedeutet: Es muss eine Aufteilung des Besteuerungsrechts vorgenommen werden (und es können Lohnsteuerverpflichtungen im Wohnsitzstaat entstehen).

Gilt die 34-Tage-Regelung auch für die Sozialversicherung?

Nein. Die Regelung betrifft ausschließlich die Steuerpflicht. Für die Sozialversicherung gelten eigene Vorschriften (EU-Verordnung 883/2004). Diese müssen stets gesondert geprüft werden.

Ab wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Es wurde inzwischen von beiden Ländern ratifiziert und ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Zählen auch halbe Tage oder kurze Arbeitseinsätze?

Ein Tag zählt nur dann als Homeoffice-Tag, wenn mindestens 30 Minuten im Wohnsitzstaat gearbeitet wird. Kürzere Arbeitseinsätze bleiben außer Betracht.

Gilt die Regelung nur für Homeoffice-Arbeit im Wohnsitzland?

Nein. Zwar wird im Kontext der Regelung häufig nur von Homeoffice gesprochen, die Regelung findet aber auch auf Arbeitstage Anwendung, die gelegentlich in Drittstaaten verrichtet werden, beispielsweise bei Geschäftsreisen oder Kundenbesuchen. Diese Arbeitstage werden ebenfalls auf die 34 Tage angerechnet. Zu beachten: die Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn kein Steuerabkommen zwischen dem Drittstaat und dem Wohnsitzstaat über die Übertragung des Besteuerungsrechts besteht.

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