Maximal 34 Homeoffice-Tage ohne steuerliche Folgen
Die wichtigste Änderung ist die Einführung einer Tageschwelle. Die Kernregeln im Überblick:
- Ein Grenzarbeitnehmer darf künftig maximal 34 Tage pro Kalenderjahr im Wohnsitzstaat von zu Hause aus arbeiten, ohne dass sich das Besteuerungsrecht verschiebt.
- Arbeitstage innerhalb dieser Grenze werden steuerlich so behandelt, als hätte der Arbeitnehmer vollständig im Tätigkeitsstaat gearbeitet.
- Ein Tag zählt nur, wenn mindestens 30 Minuten im Wohnsitzstaat gearbeitet wird.
- Arbeitstage in solchen Drittstaaten, die kein Übertragungsabkommen des Besteuerungsrechts mit dem Wohnsitzstaat vereinbart haben, sind ebenfalls erfasst.
- Nur tatsächlich gearbeitete Tage sind für die Schwelle maßgeblich.
- Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird dieselbe 34-Tage-Schwelle eingeführt.
- Die Regelung fokussiert sich zwar auf die Arbeit im Homeoffice, die eingeführte Tagesschwelle kann jedoch auch bei Kundenbesuchen im Wohnsitzland oder ggf. in Drittstaaten angewandt werden.
Zu beachten: die bekannte 183-Tage-Regelung kommt nicht zur Anwendung, da der Arbeitgeber nicht im Wohnsitzland des Arbeitnehmers ansässig ist. Das Gehalt wird in dem Land besteuert, indem die Arbeitstätigkeit verrichtet wird. Das Bedeutet, dass Homeoffice-Tage sofort zu einer teilweisen Steuerpflicht im Wohnsitzland führen würden. Diese neue Vereinbarung verhindert ein Salary Split ab dem ersten Homeoffice Tag und sorgt somit für eine Vereinfachung, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich im Wohnsitzland arbeitet.